Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten / Klausuren als auch in den zentralen Abschlussprüfungen nach der 10. Klasse und im Abitur. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG, in den §§ 1 und 2 SchulG für das Land Nordrhein-Westfalen, im Sozialgesetzbuch IX - § 126, sowie in den Ausbildungsordnungen dokumentiert. In der Regel beantragen die Erziehungsberechtigten formlos für ihre Kinder die Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Vorlage eines ärztlichen Attests. Die Schule prüft in Kontakt mit den Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen, gewichtet die pädagogischen Erfordernisse, entscheidet und sichert die Umsetzung in den Unterrichtsfächern. Verantwortlich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine kontinuierliche und konstruktive Elternarbeit ist unerlässlich.
Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung, dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder in der chronischen Erkrankung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit weitestgehend entsprochen wird. Es geht daher nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende – aber inhaltlich zielgleiche – Gestaltung der Leistungssituation. Nicht jede Behinderung oder chronische Erkrankung ruft einen Nachteilsausgleichsbedarf hervor. Es gibt keinen Automatismus im Sinne einer „Wenn-Dann-Regel“. Fachliche Leistungserwartungen bleiben zudem unberührt. Für Schülerinnen oder Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden die individuell spezifischen, sonderpädagogischen Bedürfnisse innerhalb der Nachteilsausgleiche zusätzlich aufgegriffen.
Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung. Nachteilsausgleiche sind stets individuell, schematische Festlegungen gibt es nicht. Nachteilsausgleiche sind dynamisch und werden bzgl. ihrer Passung und Notwendigkeit reflektiert. Sie sind somit änderbar und werden, wo möglich, sukzessive abgebaut. Die folgenden Beispiele für Nachteilsausgleiche sind Orientierungshilfen und stellen keine Liste einzulösender Bedingungen dar. Sie zeigen Möglichkeiten, über die angesichts der individuellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Auftrags, das inhaltliche Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss:
Empfehlungen zur Ausgestaltung von individuellen Nachteilsausgleichen bei Autismus-Spektrum- Störung findet man im Manual der Bezirksregierung „Gemeinsames Lernen auf dem Weg zur Inklusion“.
Nachgewiesene Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) werden analog zu den Regelungen des LRS-Erlasses vom 19.07.1991 berücksichtigt. Im Bereich Dyskalkulie wird kein Nachteilsausgleich gewährt. Jedoch können im Rahmen der pädagogischen Gestaltungsspielräume ggf. auch räumliche oder zeitliche Unterstützungsmaßnahmen wie die Ermöglichung eines reizfreien Arbeitsplatzes bzw. eine Zeitzugabe umfassen.
Januar 2021
Weitere Informationen zur praktischen Umsetzung und die Datei gibt es im internen Bereich.
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